Im Zuge des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens prüft die IHK FOSA, ob wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation bestehen.
Hauptkriterien für den Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung sowie die Frage, ob ggf. abweichende Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufes in Deutschland entscheidend sind. Eine vollständige Übereinstimmung mit dem deutschen Referenzberuf ist also nicht erforderlich.
Wenn wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und deutschen Ausbildung bestehen, prüft die IHK FOSA, ob diese Unterschiede durch nachgewiesene Berufserfahrung oder weitere Befähigungsnachweise (z.B. Weiterbildungen) ausgeglichen werden.
Die IHK FOSA prüft die Gleichwertigkeit anhand der vorgelegten Unterlagen, sie kann sich aber auch anderer Methoden und Informationsquellen bedienen (z.B. Recherche im Herkunftsland). Wenn die Unterlagen für die Gleichwertigkeitsprüfung nicht ausreichen, können von den Antragstellenden weitere Informationen verlangt werden (z.B. Ausbildungsordnungen oder andere Dokumente, die über Inhalt und Dauer der ausländischen Ausbildung Aufschluss geben könnten).
Nach Abschluss des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens stellt die IHK FOSA einen offiziellen und rechtssicheren Bescheid aus. Insgesamt sind folgende Ergebnisse möglich:
Kann der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden, z.B. weil Antragstellende ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, wird der Antrag abgelehnt.
Das Verfahren wird grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen. In besonders gelagerten Fällen kann es ggf. zu einer verlängerten Bearbeitungszeit kommen, z.B. wenn notwendige Unterlagen nicht vorliegen.