IHK Fosa

Verfahrensablauf

Im Zuge des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens prüft die IHK FOSA, ob wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation bestehen.

Hauptkriterien für den Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung sowie die Frage, ob ggf. abweichende Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufes in Deutschland entscheidend sind. Eine vollständige Übereinstimmung mit dem deutschen Referenzberuf ist also nicht erforderlich.

Wenn wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und deutschen Ausbildung bestehen, prüft die IHK FOSA, ob diese Unterschiede durch nachgewiesene Berufserfahrung oder weitere Befähigungsnachweise (z.B. Weiterbildungen) ausgeglichen werden.

Die IHK FOSA prüft die Gleichwertigkeit anhand der vorgelegten Unterlagen, sie kann sich aber auch anderer Methoden und Informationsquellen bedienen (z.B. Recherche im Herkunftsland). Wenn die Unterlagen für die Gleichwertigkeitsprüfung nicht ausreichen, können von den Antragstellenden weitere Informationen verlangt werden (z.B. Ausbildungsordnungen oder andere Dokumente, die über Inhalt und Dauer der ausländischen Ausbildung Aufschluss geben könnten).

Verfahrensabschluss

Nach Abschluss des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens stellt die IHK FOSA einen offiziellen und rechtssicheren Bescheid aus. Insgesamt sind folgende Ergebnisse möglich:

  • Wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation festgestellt werden, wird die vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt.
  • Bestehen wesentliche Unterschiede, aber auch vergleichbare Qualifikationsinhalte, dann bescheinigt die IHK FOSA eine teilweise Gleichwertigkeit. In dem Bescheid werden die vorhanden Qualifikationen positiv dargestellt sowie die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf beschrieben. Dies ermöglicht Antragstellenden eine gezielte Weiterbildung, um noch fehlende berufliche Kompetenzen auszugleichen.
  • Wenn keinerlei Gleichwertigkeit festgestellt werden konnte zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation, dann wird der Antrag abgelehnt und es erfolgt keine Darstellung der positiven Qualifikation.

Kann der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden, z.B. weil Antragstellende ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, wird der Antrag abgelehnt. 

Verfahrensdauer

Das Verfahren wird grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen. In besonders gelagerten Fällen kann es ggf. zu einer verlängerten Bearbeitungszeit kommen, z.B. wenn notwendige Unterlagen nicht vorliegen.